Pensionistenabsetzbetrag

Pensionsbezieher:innen haben Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag der automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt wird.

Bei Pensionseinkünften bis € 17.000,00 jährlich beträgt der Pensionistenabsetzbetrag € 400,00. Für Pensionseinkünfte zwischen € 17.000,00 und € 25.000,00 vermindert er sich einschleifend auf Null.

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

Voraussetzung

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag von jährlich € 764,00 steht zu, wenn

  • der Pensionist mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
  • der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.200,00 jährlich erzielt und
  • der Pensionist keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht für Pensionseinkünfte bis zu € 19.930,00 in vollem Ausmaß zu und vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen Pensionseinkünften von € 19.930,00 und € 25.000,00 auf Null.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag muss mittels Formular E30 bei der pensionsauszahlenden Stelle beantragt werden.
Im Formular E30 finden sich Hinweise zur Berechnung der Einkunftsgrenzen.