Freibeträge bei Minderung der Erwerbsfähigkeit

gem. § 35 (3) Einkommensteuergesetz 1988

Das Vorliegen einer Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.

Zuständig für die Ausstellung der Amtsbescheinigung ist

  • die Bezirkshauptmannschaft für Empfänger einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)
  • die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmer:innen
  • das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für alle übrigen Fälle sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen unterschiedlicher Art. (Der Grad der Behinderung wird durch Ausstellen eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes bestätigt.

Höhe der monatlichen Freibeträge

Diese ist abhängig vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Monatliche Freibeträge

Minderung von

EURO

25 % bis 34 % 6,25 €
35 % bis 44 % 8,25 €
45 % bis 54 % 20,25 €
55 % bis 64 % 24,50 €
65 % bis 74 % 30,25 €
75 % bis 84 % 36,25 €
85 % bis 94 % 42,25 €
ab 95 % 60,50 €

Bei Zuerkennung des Bundespflegegeldes besteht ab Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres kein Anspruch auf diesen Freibetrag. (Ausnahme: Bei Zuerkennung von Pflegegeld ab dem 1. Jänner eines Jahres besteht ebenfalls ab 1. Jänner desselben Jahres kein Anspruch auf den Freibetrag.)

Für den Ehegatten können diese Freibeträge nur dann beansprucht werden, wenn Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag gemeldet wurde.