Alleinverdiener - Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinverdiener:innen sind Steuerpflichtige (= jeder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) mit mindestens einem Kind.
Voraussetzung - Alleinverdiener:innen
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie
- im Kalenderjahr mehr als sechs Monate Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1998 für mindestens ein Kind haben
- mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind (nicht dauerhaft getrennt leben)
- Ihr Ehepartner Einkünfte von nicht mehr als € 6.000 im Kalenderjahr bezieht.
- Sie und Ihr (Ehe)Partner müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein.
Dies gilt auch für eingetragene Partnerschaften und Lebensgemeinschaften.
Anzahl der Kinder | Betrag |
---|---|
Mit einem Kind | 494,00 € |
Mit zwei Kindern | 669,00 € |
Mit drei Kindern | 889,00 € |
Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um | 220,00 € |
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige (= jeder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) mit mindestens einem Kind.
Voraussetzung - Alleinerziehende
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie
- nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
- für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
Einen Antrag auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag stellen Sie mit der Finanzamtdrucksorte E30.
Ein gewünschter Wegfall des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages kann von Ihnen formlos schriftlich erfolgen und wird bei der nächstmöglichen Pensionsabrechnung durchgeführt.