Alleinverdiener - Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinverdiener:innen sind Steuerpflichtige (= jeder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) mit mindestens einem Kind.

Voraussetzung - Alleinverdiener:innen

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie

  • im Kalenderjahr mehr als sechs Monate Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1998 für mindestens ein Kind haben
  • mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind (nicht dauerhaft getrennt leben)
  • Ihr Ehepartner Einkünfte von nicht mehr als € 6.000 im Kalenderjahr bezieht.
  • Sie und Ihr (Ehe)Partner müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Dies gilt auch für eingetragene Partnerschaften und Lebensgemeinschaften.

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr:
Anzahl der Kinder Betrag
Mit einem Kind 494,00 €
Mit zwei Kindern 669,00 €
Mit drei Kindern 889,00 €
Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 220,00 €

Alleinerziehende sind Steuerpflichtige (= jeder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) mit mindestens einem Kind.

Voraussetzung - Alleinerziehende

Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie

  • nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
  • für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.

Einen Antrag auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag stellen Sie mit der Finanzamtdrucksorte E30.

Ein gewünschter Wegfall des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages kann von Ihnen formlos schriftlich erfolgen und wird bei der nächstmöglichen Pensionsabrechnung durchgeführt.