Mehraufwendungen

gem § 2 des BGBl 303/1996

Als Mehraufwendungen werden zusätzliche Aufwendungen bezeichnet, die normalerweise privater Natur sein könnten, hier aber aufgrund beruflicher Veranlassung zusätzlich über das Normalmaß entstehen und daher steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

  • Tuberkulose, Zuckerkrankheit oder Zöliakie € 70,00
  • Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit € 51,00
  • Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit € 42,00

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Geltendmachung ist eine amtsärztliche Bestätigung über das Bestehen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 25 % (für den Ehegatten zusätzlich der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag).