FAQ

Häufig gestellte Fragen
(Frequently Asked Questions)

Sie haben Fragen zu den Themen at. Fahrbegünstigung, Ihrer Abrechnungen oder zu Ihrer Pension – dann sind Sie hier genau richtig! In den unten angeführten Rubriken haben wir die am häufigsten gestellten Fragen für Sie aufgelistet und beantwortet.

Sollte Ihre spezielle Frage nicht dabei sein, dann kontaktieren Sie doch einfach unsere freundlichen und zuverlässigen Mitarbeiter:innen des ÖBB-BCC Pensionsservices.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt ÖBB-BCC Pensionsservice

Mann überlegt und hat Fragen.
  • at. Fahrbegünstigung
    • at. Fahrbegünstigung

      Gibt es eine Auflistung der Vergünstigungen der at. Fahrbegünstigung?
      Ja, diese sind hier ersichtlich.

      Wer ist Ansprechpartner für Änderungen und Fragen bezüglich der at. Fahrbegünstigung?
      ÖBB-BCC Pensionsservice Telefon: +43 5 1778 32500 2

      Bekommt man für eine:n Lebensgefährt:in eine at. Fahrbegünstigung?
      Die at. Fahrbegünstigung wird einem Lebensgefährten gewährt, wenn ein gemeinsamer Hauptwohnsitz seit 4 Jahren besteht. Dazu müssen die entsprechenden Meldezettel (Beginn und Dauer des gemeinsamen Haushaltes beider Partner) der Betreuungsstelle zugesandt werden.

      Erhält man bei Vorhandensein einer Erwerbsminderung eine Ermäßigungen auf die at. Fahrbegünstigung?
      Ja, es wird ein ermäßigter Sachbezug bei der Pauschalversteuerung berechnet, sofern bei ihnen ein Grad der Erwerbsminderung von mindestens 70 % festgestellt wurde.
      Diese Erwerbsminderung von mindestens 70 % muss in dem Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz festgehalten sein oder es muss ein Bescheid des Bundessozialamtes über einen Grad der Erwerbsminderung von mindestens 70 % vorgewiesen werden können.

    • Verzicht der at. Fahrbegünstigung

      Wie kann auf die at. Fahrbegünstigung verzichtet werden und unter welchen Voraussetzungen?
      Der Betreuungsstelle sind alle Ausweise, auch die der Angehörigen zusammen mit einem schriftlichen Verzicht nachweislich per Post zu senden. Ein Verzicht ist jederzeit möglich und für mindestens 12 Monate bindend.

      Kann auch für einen Angehörigen verzichtet werden?
      Ja, in diesem Fall sind alle Ausweise des Betreffenden zusammen mit einem schriftlichen Verzicht der Betreuungsstelle nachweislich per Post zu senden. Ein Verzicht ist jederzeit möglich und für mindestens 12 Monate bindend.

    • FIP-Fahrscheine / Steuerticket

      Sind FIP-Fahrscheine kostenlos?
      Es wird ein Sachbezug gemäß Einkommensteuergesetz verrechnet. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem jeweiligen Formular.

      Kann man FIP-Fahrscheine für die 2. Klasse bestellen, obwohl man Anspruch auf die 1. Klasse hat?
      Ja

      Wie lange sind FIP-Fahrscheine gültig?
      Die FIP-Fahrscheine gelten 3 Monate ab dem Ausfertigungsdatum.
      Ausnahme: FIP-Fahrscheine für die angrenzenden Bahnverwaltungen dürfen nach Rückkehr in das Land der Ausgabebahn nicht wiederverwendet werden.

      Wo und wann können FIP-Fahrscheine bestellt werden?
      FIP-Fahrscheine müssen mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Fahrtantritt beim ÖBB-BCC Pensionsservice schriftlich per E-Mail oder per Post bestellt werden.

      pensionsauskuenfte@oebb.at
      ÖBB-BCC Pensionsservice-Fahrbegünstigung
      Erdberger Lände 40-48
      1030 Wien

      Hier finden Sie alle benötigten Formulare und Informationen.

      Wie kommt man zu einem Steuerticket?
      Telefon:

      • Anruf im Kundenservice unter der kostenlosen Nummer  +43 800 201247.
        Das Callcenter Servicepersonal der Personenverkehrs AG bucht mit den persönlichen Zugangsdaten Ihr(e) Steuerticket(s). Das Steuerticket kann ca. 15 Minuten nach der Bestellung an einem stationären ÖBB - Fahrscheinautomaten abgeholt werden.
      • Für jede Bestellung wird eine Bearbeitungsgebühr von € 1,30 von der Pension einbehalten.
      • Wird die Zusendung des Steuertickets per Post an die Wohnadresse gewünscht, ist die Bestellung mindestens 5 Werktage vor dem geplanten Fahrtantritt erforderlich.
        Für diesen Service werden pro Bestellung € 0,70 von der Pension einbehalten.

      Internet:

      • Die Anmeldung erfolgt unter tickets.oebb.at/de/ticket mit Eingabe der persönlichen Zugangsdaten.
        Danach "Steuerticket" auswählen und den Angaben auf der Website folgen.
        Das Steuerticket kann nach Buchung direkt zuhause oder mittels Code an einem stationären Fahrscheinautomaten ausgedruckt werden.

      Zusatzbuchungen: (z.B. Sitzplatzreservierung usw.) können telefonisch oder online gebucht werden und müssen mit einer gültigen Kreditkarte, per Bankeinzug oder Paybox bezahlt werden.

    • Alles rund um Ihren at. Fahrbegünstigungsausweis

      Was ist zu tun, wenn der at. Fahrbegünstigungsausweis gestohlen oder verloren wurde?
      Bei Verlust oder Diebstahl eines Berechtigungsausweises ist dem ÖBB-BCC Pensionsservice eine Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige vorzulegen. Die Ausstellung eines Ausweises erfolgt im Fall des Diebstahls kostenlos. Ansonsten sind für die Ersatzausstellung je Ausweis € 15,00 zu entrichten.

      Was ist zu tun, wenn der at. Fahrbegünstigungsausweis nicht mehr aktuell ist oder beanstandet wurde?
      Die Ausstellung eines Ausweises kostenlos, wenn der veraltete Ausweis bei der Bestellung abgegeben wird. Ansonsten sind für die Ersatzausstellung je Ausweis € 15,00 zu entrichten.

      Was ist zu tun, wenn der at. Fahrbegünstigungsausweis vom Kontrollpersonal abgenommen wurde?
      In diesem Fall ist schriftlich, unter Angabe des Grundes, mit dem ÖBB-BCC Pensionsservice Kontakt aufzunehmen.

  • Abrechnung
    • Auszahlungsbeträge / Überweisungen / Guthaben

      Warum ist in den Sonderzahlungsmonaten Juni, September und Dezember der Auszahlungsbetrag geringer als im Sonderzahlungsmonat März?
      Grundsätzlich werden Sonderzahlungen gesetzlich mit 6% versteuert.
      Da für die Sonderzahlungen ein gesetzlicher Jahresfreibetrag von € 620,00 besteht, ist der Auszahlungsbetrag für den Monat März (eventuell auch noch im Monat Juni) in jedem Fall höher, als in den übrigen Sonderzahlungsmonaten, da es durch die Berücksichtigung des Freibetrages zu keiner Steuerbelastung kommt.

      Welche Umstände können zu monatlich variierenden Auszahlungsbeträgen führen?
      Für unterschiedliche Auszahlungsbeträge kann es verschiedene Ursachen geben:

      gemeinsame Versteuerung gem. § 47/4 EstG 1988

      • Bei Bezug einer zweiten Pension zur ÖBB Pension kommt es in der Regel zur gemeinsamen Versteuerung dieser Leistungen, da die einzelnen bezugsanweisenden Leistungsträger (PVA, BVA, ÖBB,...) ihre Sonderzahlungen in verschiedenen Monaten zur Anweisung bringen (z.B. PVA - April und Oktober), kommt es in diesen Monaten zu einer höheren Steuerbelastung; das bewirkt in weiterer Folge einen geringeren Auszahlungsbetrag.

      Inanspruchnahme der at. Fahrbegünstigung

      • Bei Verwendung eines Steuertickets in der Versteuerungsart "Einzelfahrtversteuerung" kommt es bei Verrechnung der Steuerticketbuchung in den betreffenden Monaten zu einem geringeren Auszahlungsbetrag. 

      Wann kann es zu Verzögerungen bei der Überweisung von Pensionsleistungen kommen?
      Falls eine Änderung der Bankverbindungen vorgenommen wurde, diese aber nicht, oder zu spät (nach dem jeweiligen Auszahlungstag) im ÖBB-BCC Pensionsservice gemeldet wurde, erfolgt die Überweisung der Pension in der Regel an die nicht mehr gültige Bankverbindung. Sobald ein Antrag auf bargeldlose Pensionsüberweisung für die neue Bankverbindung vorliegt, wird die Pension dorthin überwiesen. Bei Nichtvorlage einer Bankverbindung erfolgt die Anweisung im Postwege.

      Wie gelangt ein aus einer Verlassenschaftsabhandlung hervorgetretenes Guthaben zur Anweisung an die im Beschluss genannten Erben?
      Um ein etwaiges Verlassenschaftsguthaben an die jeweils berechtigten Erben auszahlen zu können, wird ein Beschluss vom zuständigen Bezirksgericht benötigt. Der im Original oder Kopie vorzulegende Verlassenschaftsbeschluss muss rechtskräftig sein und als solcher zu erkennen sein (Rechtskraft im Text oder durch Stempel erkennbar). Soll die Überweisung des Guthabens auf ein Bankkonto erfolgen, ist dies formlos durch Angabe einer IBAN bekanntzugeben und durch die Unterschrift des Erben zu bestätigen.

    • Alleinverdienerabsetzbetrag / Pensionistenabsetzbetrag

      Unter welchen Voraussetzungen steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu?
      Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn eine Partnerschaft länger als 6 Monate besteht und die Einkünfte des Partners vom Antragsteller nicht mehr als jährlich € 6.000 Euro brutto betragen. Gleichzeitig muss in dieser Partnerschaft für mindestens ein Kind sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen werden.

      Woran kann man erkennen, ob ein beantragter erhöhter Pensionistenabsetzbetrag in der Pensionsabrechnung bereits berücksichtigt wird?
      Ein berücksichtigter erhöhter Pensionistenabsetzbetrag wird auf dem Gebührenzettel nicht explizit ausgewiesen. Erkennbar ist die Berücksichtigung, wenn die Lohnsteuer im Vergleich zu vorangegangenen Monaten (ohne erhöhten Pensionistenabsetzbetrag) niedriger ist.

    • Bezugsbestätigung / Bankverbindung / Jahreslohnzettel

      Wann ist die Anforderung einer aktuellen Bezugsbestätigung notwendig bzw. sinnvoll?
      Grundsätzlich wird jährlich, zu Jahresbeginn eine Verständigung über die Höhe der jeweiligen Pensionsleistung durch das ÖBB-BCC Pensionsservice ausgesandt. Diese dient als Vorlage bei Ämtern bzw. Behörden. Sollte diese Aufstellung nicht ausreichen bzw. die Verständigung über die Leistungshöhe in Verlust geraten sein, ist eine neuerliche Ausfertigung über schriftlichen Antrag und unter Anführung einer Begründung möglich.

      Welche Unterlagen sind für die Änderung einer Bankverbindung erforderlich?
      Um eine Pensionsleistung auf ein neues Konto überweisen zu können, ist die Vorlage eines Antrages auf bargeldlose Pensionszahlung erforderlich. Dieser liegt grundsätzlich bei allen Bankinstituten auf und ist vom Antragsteller sowie von der betroffenen Bank auszufüllen, zu unterfertigen und anschließend an das ÖBB-BCC Pensionsservice zu übermitteln.

      pensionsauskuenfte@oebb.at
      ÖBB-BCC Pensionsservice-Fahrbegünstigung
      Erdberger Lände 40-48
      1030 Wien

      Ab wann ist die Anforderung des jeweils aktuellen Jahreslohnzettels möglich?
      Die aktuellen Jahreslohnzettel können jährlich ab Ende Februar angefordert werden. Darüber hinaus werden die Jahreslohnzettel aller Leistungsempfänger in elektronischer Form automatisch an die jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämter übermittelt.

    • Erwerbstätigkeit im Ruhestand

      Was ist bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand zu beachten?
      Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann Auswirkungen auf die Pension selbst oder auf Teile davon haben:

      1. Wandlung des Pensionsanspruches von einer Vollpension in eine Teilpension (Ruhensbestimmungen)
      2. Ruhen der Pensionsbegünstigung gemäß § 9 Bundesbahn-Pensionsgesetz (bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung)
      3. Entfall oder Minderung des Anspruches auf Ergänzungszulage
      4. Veränderung der Höhe eines Witwenversorgungsbezuges, wenn dieser gemäß §§ 14b, 14c Bundesbahn-Pensionsgesetz erhöht oder vermindert wurde

      Zu Punkt 1
      Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand, können sogenannte Ruhensbestimmungen wirksam werden (§§ 55-60 BBPG 2001). Diese gelten für Pensionsanfälle nach dem 31.12.2000 bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres (danach gibt es in Bezug auf Erwerbseinkommen keine Einschränkungen). Ruhensbestimmungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen ab einer Erwerbshöhe, die die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, wirksam. Hierbei kommt es grundsätzlich zu einem Ruhen der Pension in der Höhe des zusätzlichen Einkommens, jedoch darf das Ruhen nicht mehr als die Hälfte der ÖBB Leistung ausmachen (die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich gesetzlich angepasst und beträgt im Jahr 2015 € 405,98). Das Ruhen tritt bereits in jenem Monat ein, in dem die Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde.

      Zu Punkt 2
      Wurde der Pensionshundertsatz wegen bestehender Erwerbsunfähigkeit erhöht, so ruht diese Pensionserhöhung bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unabhängig von der Höhe des Entgeltes) ab dem Monat, der dem Tätigkeitsbeginn folgt. Diese Folge tritt nicht ein, wenn die Erwerbstätigkeit nach Ablauf jenes Kalenderjahres aufgenommen wird, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde.

      Zu Punkt 3
      Eine Erwerbstätigkeit des Pensionisten oder einer Pensionistin (aber auch die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen!) führt zu einer Verminderung oder zu einem Entfall des Anspruches auf die Ergänzungszulage ab dem der Tätigkeit nächstfolgenden Monatsersten. Diese Regelung betrifft auch Bezieher einer Waisenpension.

      Zu Punkt 4
      Wurde ein Witwenversorgungsgenuss auf Grund der Bestimmungen der §§ 14b und 14c des Bundesbahn-Pensionsgesetzes erhöht oder vermindert, kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (sowie Änderungen der daraus erzielten Entlohnung) zu einer Neubemessung der Versorgungsleistung führen. Dies kann zu einer Erhöhung oder Verminderung des Witwenversorgungsbezuges bewirken.

      Meldepflicht:
      Jedes Erwerbseinkommen, auch bis zur Geringfügigkeitsgrenze, ist meldepflichtig.

      • Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unselbstständige Tätigkeit) sind dem ÖBB-BCC Pensionsservice ein Arbeits-/Dienstvertrag bzw. eine Bruttolohn-Bruttogehaltsbestätigung vorzulegen.
      • Bei Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist der Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres vorzulegen.

      Wir weisen darauf hin, dass seitens des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Meldung über die Aufnahme einer Beschäftigung an die ÖBB-BCC GmbH erfolgt.

  • Pensionszuerkennung
    • Anspruch Versorgungsgenuss

      Hat man als Lebensgefährte Anspruch auf einen Witwen- bzw. Witwerversorgungsgenuss?

      Nein! Lebensgefährten haben laut österreichischer Gesetzgebung unabhängig von der Dauer der Lebensgemeinschaft keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension.

      Wann und wie lange hat ein Kind Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss?
      Grundsätzlich gebührt dem Kind eines verstorbenen Beamten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag selbst Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat. Stiefkinder haben nur dann Anspruch, wenn der Beamte am Sterbetag Kinderzulage für dieses Kind bezogen hat.

      Über das 18. Lebensjahr hinaus gebührt höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres dann auf Antrag ein Waisenversorgungsgenuss, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

      Bei einem Studium reicht im ersten Studienjahr als Anspruchsvoraussetzung die Aufnahme als ordentlicher Hörer. In weiterer Folge muss jährlich der Studienerfolg für das vorangegangene Studienjahr nachgewiesen werden. Es handelt sich dabei um Prüfungen des betriebenen Studiums in der Höhe von 8 Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkten. Dabei ist zu beachten, dass als Nachweis für ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium ein Bachelor- oder Masterstudium um nicht mehr als ein Toleranzjahr, ein Diplomstudium um nicht mehr als um ein Semester pro Studienabschnitt überschritten werden darf, wobei ein nicht in Anspruch genommenes Toleranzsemester für den nächsten Studienabschnitt zusätzlich berücksichtigt werden kann.

      Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss besteht auf Antrag außerdem, wenn das Kind im Rahmen der Teilnahme des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens jedoch ebenfalls bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

      Weiters gebührt über das 18. Lebensjahr hinaus ein Waisenversorgungsgenuss, wenn das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung aufgrund Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.

      Zu beachten ist, dass ein Waisenversorgungsgenuss, der über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt wird, dann ruht, wenn das Kind

      • Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen
      • einem Stift oder Kloster angehört und das dieses für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt
      • verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

      Wann hat man als geschiedene Ehegattin Anspruch auf einen Versorgungsgenuss und wie hoch ist dieser?
      Grundsätzlich gebührt dann auf Antrag ein Versorgungsgenuss für einen früheren Ehegatten, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte ("unterhaltspflichtig" war). Dies gilt auch dann, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und der Verstorbene aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder durchgehend seit Eintritt der Rechtskraft der Scheidung nachweislich regelmäßig Unterhaltzahlungen geleistet hat.

      Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ableben des Beamten gestellt, gebührt der Versorgungsgenuss ab nächstfolgendem Monatsersten nach dem Sterbetag. In allen anderen Fällen ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten. Bei befristetem Anspruch auf Unterhaltszahlungen kann auch ein Versorgungsgenuss nur bis zum Ablauf dieser Frist gewährt werden.

      Bei Zutreffen der vorgenannten Voraussetzungen gebührt der Versorgungsgenuss grundsätzlich in der Höhe der Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat.

      Der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten wird jedoch dann wie der Versorgungsgenuss für den überlebenden Ehegatten bemessen, wenn
      der Verstorbene bei der Scheidung Kläger gewesen ist, es sich um eine Scheidung gemäß § 55 Ehegesetz gehandelt hat und das Scheidungsurteil den Ausspruch gemäß § 61(3) Ehegesetz ("alleiniges oder überwiegendes Verschulden des Klägers") enthält, 
      die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und
      der frühere Ehegatte zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat. 

      Die Voraussetzung der Vollendung des 40. Lebensjahres entfällt dann, wenn der frühere Ehegatte zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig gewesen ist oder aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder legitimiert wurde, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat und am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört hat.

      Welche Auswirkungen auf den Witwenversorgungsgenuss hat der Anspruch einer unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegattin des Verstorbenen?
      Keine! Der Versorgungsanspruch der hinterbliebenen Witwe und jener einer früheren Ehegattin werden unabhängig betrachtet und haben keinerlei wechselseitigen Auswirkungen aufeinander. Lediglich bei mehreren früheren Ehegattinnen ist zu beachten, dass deren Versorgungsgenüsse zusammen 60% des Ruhegenusses des Verstorbenen nicht übersteigen dürfen. Andernfalls würden diese Versorgungsgenüsse im gleichen Verhältnis gekürzt werden.

    • Eheschließung und Witwenversorgungsgenuss

      Eheschließung im Ruhestand - Wann hat die Witwe Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss?
      Wird die Ehe während des Ruhestandes des Beamten geschlossen, sind die Ehedauer und der Altersunterschied für den Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss ausschlaggebend:

      • von unter 20 Jahren muss die Ehedauer mindestens 3 Jahre,
      • zwischen 20 und 25 Jahren muss die Ehedauer mindestens 5 Jahre und
      • bei mehr als 25 Jahren muss die Ehedauer mindestens 10 Jahre betragen.

      Das gilt nicht,

      • wenn der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen wurde,
      • wenn aus der Ehe ein Kind hervorgeht bzw. durch die Eheschließung legitimiert wurde,
      • wenn am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein Kind des Verstorbenen angehört, welches Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat. 

      Was geschieht mit dem Witwenversorgungsgenuss, wenn sich die Witwe wiederverehelicht?
      Bei Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss. Es gebührt in diesem Fall eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den zum Zeitpunkt der Eheschließung Anspruch bestanden hat, wobei Ergänzungszulage und Sonderzahlungen unberücksichtigt bleiben. Bei einem Versorgungsgenuss für einen früheren Ehegatten gebührt keine Abfindung!

    • Todesfall

      Was ist bei einem Todesfall zu tun?
      Der Todesfall ist so schnell wie möglich telefonisch, persönlich oder schriftlich (E-Mail, Fax) dem ÖBB-BCC Pensionsservice zu melden.

      pensionsauskuenfte@oebb.at
      ÖBB-BCC Pensionsservice-Fahrbegünstigung
      Erdberger Lände 40-48
      1030 Wien

      Telefon +43 5 1778 32500 3
      Fax +43 5 1778 83825251

      Gibt es einen Zuschuss zu den Begräbniskosten?
      Auf Antrag kann den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten ein besonderer Sterbekostenbeitrag gewährt, wenn

      • die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden

      oder

      • Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.

      Anspruchsberechtigte Personen sind: Überlebende Ehegatten, frühere Ehegatten und Kinder (eheliche, legitimierte, uneheliche, Stiefkinder und Wahlkinder).

      In den meisten Fällen ist vorerst die Verlassenschaft abzuwarten.
      Sollten die getragenen Bestattungskosten in der Verlassenschaft nicht oder nur teilweise gedeckt sein, kann ein Antrag gestellt werden. Dazu müssen sämtliche, auf den Namen des Antragstellers lautenden und saldierten Bestattungskostenrechnungen (Kopie) sowie der Beschluss über die Verlassenschaftsabhandlung (gegliedert nach Aktiva und Passiva) oder Unterlagen über eine, durch den Tod des Beamten sich ergebende wirtschaftliche Notlage, vorgelegt werden. Bei Kindern sind zusätzlich noch Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis (Geburts-, Heiratsurkunde, etc.) vorzulegen.

      Hinweis:
      Der besondere Sterbekostenbeitrag kann nur nach dem Tod eines verstorbenen Beamten und nicht nach dem Tod einer Witwe gewährt werden.

    • Antrag und Überweisung des Witwenversorgungsgenusses

      Gibt es einen eigenen Antrag auf Witwenversorgungsgenuss?
      Nein. Nach Meldung des Ablebens erhält die Witwe ein Schreiben, in dem die für die Erlangung des Witwenversorgungsgenusses benötigten Unterlagen angeführt sind. Dem Schreiben sind Formulare beigeschlossen, die ausgefüllt und unterschrieben mit den benötigten Dokumenten bzw. Unterlagen vorzulegen sind. Dokumente können in Kopie übermittelt werden.

      Kann der Witwenversorgungsbezug auf ein bestehendes Girokonto überwiesen werden?
      Der Witwenversorgungsbezug kann nur dann auf ein Konto angewiesen werden, wenn ein dafür erforderlicher Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung vorgelegt wird (das betreffende Formular liegt bei allen Geldinstituten auf) - das gilt auch für bestehende Konten. Grund ist der dafür angegebene Vermerk, dass sich sowohl Witwe als auch das Kreditinstitut verpflichten, zu Unrecht überwiesene Beträge zurückzuzahlen.

      Die Witwe muss den Auskunftsbogen und den Giroantrag selbst unterschreiben. Lediglich die Erklärung für die at. Fahrbegünstigung kann in Vertretung unterschrieben werden.
      Ausnahmefälle: bei Bestellung eines Sachwalters bzw. bei einer vorliegenden Vertretungsbefugnis.