Wichtige Werte

Pensionserhöhung ab 01.01.2023

Die Pensionen werden in Abhängigkeit von der Pensionshöhe nach folgenden Regeln erhöht:

Pensionshöhe

Pensionserhöhung

bis € 5.670,00

5,8 %

über € 5.670,00

Fixbetrag iHv € 328,86

Zugrundliegende Basis bildet das Gesamtpensionseinkommen im Dezember 2022.

Hinweis:

Ruhegenüsse, die nach dem 1.1.2022 angefallen sind, oder Versorgungsgenüsse, die sich von RG’s oder Aktivverstorbenen ableiten, die nach dem 1.1.2022 angefallen/verstorben sind, unterliegen einer Aliquotierung.

Übersicht Mindestsatz

Mindestsatz (Mindesteinkommen)

ab 01.01.2023 EURO (monatlich)

alleinstehende Pensionisten

1.110,26 €

verheiratete Pensionisten

1.751,56 €

Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

408,36 €

Halbwaise nach Vollendung des 24. Lebensjahres

725,67 €

Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

613,16 €

Vollwaise nach Vollendung des 24. Lebensjahres

1.110,26 €

 

Krankenversicherung Höchstbeitragsgrundlage

  • € 5.850,00

Höchstgrenze besonderer Sterbekostenbeitrag

  • € 4.524,60

Studienunterstützung

  • pro Semester (bei Studierenden): € 109,00
  • pro Schuljahr: € 109,00

Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

  • € 500,91

Grenzbetrag

  • € 951,35

Einkommensgrenze für Waisen

  • € 1.266,00

Einkommensgrenze für Studienunterstützungen

  • Pensionist ist Alleinverdiener: € 4.890,20
  • Pensionist ist nicht Alleinverdiener: € 3.636,05

Einkommensgrenze für politische Mandatare

  • € 4.837,77 (49 % des Ausgangsbetrages gem. § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre)