Die Pensionen werden in Abhängigkeit von der Pensionshöhe nach folgenden Regeln erhöht:
Pensionshöhe |
Pensionserhöhung |
---|---|
bis € 5.670,00 |
5,8 % |
über € 5.670,00 |
Fixbetrag iHv € 328,86 |
Zugrundliegende Basis bildet das Gesamtpensionseinkommen im Dezember 2022.
Hinweis:
Ruhegenüsse, die nach dem 1.1.2022 angefallen sind, oder Versorgungsgenüsse, die sich von RG’s oder Aktivverstorbenen ableiten, die nach dem 1.1.2022 angefallen/verstorben sind, unterliegen einer Aliquotierung.
Übersicht Mindestsatz
Mindestsatz (Mindesteinkommen) |
ab 01.01.2023 EURO (monatlich) |
---|---|
alleinstehende Pensionisten |
1.110,26 € |
verheiratete Pensionisten |
1.751,56 € |
Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres |
408,36 € |
Halbwaise nach Vollendung des 24. Lebensjahres |
725,67 € |
Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres |
613,16 € |
Vollwaise nach Vollendung des 24. Lebensjahres |
1.110,26 € |
Krankenversicherung Höchstbeitragsgrundlage
- € 5.850,00
Höchstgrenze besonderer Sterbekostenbeitrag
- € 4.524,60
Studienunterstützung
- pro Semester (bei Studierenden): € 109,00
- pro Schuljahr: € 109,00
Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
- € 500,91
Grenzbetrag
- € 951,35
Einkommensgrenze für Waisen
- € 1.266,00
Einkommensgrenze für Studienunterstützungen
- Pensionist ist Alleinverdiener: € 4.890,20
- Pensionist ist nicht Alleinverdiener: € 3.636,05
Einkommensgrenze für politische Mandatare
- € 4.837,77 (49 % des Ausgangsbetrages gem. § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre)