Meldepflicht

Nach den Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes sind Pensionsempfänger verpflichtet, jede Veränderung, die Einfluss auf den Pensionsanspruch oder die Pensionshöhe hat, innerhalb eines Monates zu melden.

Bitte geben Sie Veränderungen Ihres Wohnsitzes, Ihrer Bankverbindung (Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung) sowie Ihres Familienstandes unter Vorlage entsprechender Dokumente unverzüglich bekannt. Im Fall einer Scheidung legen Sie bitte eine Ausfertigung des Urteiles mit Rechtskraftvermerk sowie eine Vergleichsausfertigung vor.

Unter diese Meldepflicht fällt auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe.

Bitte beachten Sie die Meldepflicht, da zu Unrecht empfangene Pensionsleistungen zu ersetzen sind.

Details

  • Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist binnen 14 Tagen bekannt zu geben.
  • Bei Bezug einer Ergänzungszulage sind auch Änderungen des Einkommens des Ehepartners sowie der Kinder zu melden.
  • Bei Bezug einer Waisenpension sind alle Veränderungen der Einkommenssituation meldepflichtig. (z.B. Bezug einer Lehrlingsentschädigung, Zuerkennung einer weiteren Pension, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen, etc.)