Verzicht auf die at. Fahrbegünstigung

Sie verzichten auf die at. Fahrbegünstigung?

Sie können auch auf die at. Fahrbegünstigung verzichten. Wenn Sie das möchten, so senden Sie bitte alle Berechtigungsausweise (inklusive FIP), auch die Ihrer Angehörigen, an unsere Adresse und legen dazu den ausgefüllten und unterschriebenen Auswahlbogen.

Sie verzichten für einen Ihrer Angehörigen auf die at. Fahrbegünstigung ?

Wenn Sie das möchten, so senden Sie bitte alle Berechtigungsausweise (inklusive FIP) des betreffenden Angehörigen, an unsere Adresse und legen dazu den ausgefüllten Auswahlbogen.

Ein Verzicht ist für mindestens 6 Monate bindend.

Sie oder einer Ihrer Angehörigen hat keinen Anspruch auf die at. Fahrbegünstigung ?

Information zur Gewährung der at. Fahrbegünstigung finden Sie unter Anspruch auf die at. Fahrbegünstigung.

Wenn Sie feststellen, dass Sie oder einer Ihrer Angehörigen keinen Anspruch mehr hat, so müssen wir Sie ersuchen, die jeweiligen Berechtigungsausweise nachweislich an unsere Adresse zu senden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass, mit Entfall des Anspruches, der jeweilige Ausweis bei der Personenverkehr AG und unseren Vertragspartnern für ungültig erklärt wird, und nicht weiter verwendet werden kann.

Wichtig

  • Der Anspruch auf die at. Fahrbegünstigung bei Kindern endet bei Wegfall der Voraussetzungen oder mit Vollendung des 27. Lebensjahres. In diesem Falle sind alle Berechtigungsausweise (inklusive FIP) des Kindes nachweislich an unsere Adresse zu senden oder beim ÖBB-BCC Pensionsservice abzugeben.
  • Wenn bei der ÖBB keine Kinderzulage bezogen wird, erfolgt die Verlängerung der Geltungsdauer* nur über eigenes Ansuchen.
  • Fällt die Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung weg, erlischt oder ruht sie oder wird sie entzogen, wird auch die außertarifmäßige Fahrbegünstigung nicht gewährt.
  • Der Anspruch auf die at. Fahrbegünstigung bei Wegfall der Voraussetzungen. In diesem Falle sind alle Berechtigungsausweise (inklusive FIP) des Kindes nachweislich an unsere Adresse zu senden oder beim ÖBB-BCC Pensionsservice abzugeben.

Weitere wichtige Informationen

  • Der:Die primär Begünstigte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für die Gewährung oder Entziehung der außertarifmäßigen Fahrbegünstigung von Bedeutung sind, der zuständigen Stelle sofort zu melden.
  • Die at. Fahrbegünstigung ist gültig im Geltungsbereich.
  • Die Nutzungsbestimmungen für die Inanspruchnahme der at. Fahrbegünstigung finden Sie hier.
  • Eine Änderung Ihres Nutzungsmodells müssen Sie uns schriftlich bekanntgeben. Sie können dazu den Auswahlbogen verwenden.(Dabei ist die sechsmonatige Frist zu beachten)