Anspruch auf die at. Fahrbegünstigung in Österreich

Wer hat Anspruch?

ÖBB-Bedienstete

  • Definitiv gestellte ÖBB-Bedienstete im Ruhestand, die Anspruch auf einen ordentlichen Ruhegenuss haben. (Im Folgenden primär Begünstigte genannt.)
  • Pensionsempfänger anderer Sozialversicherungsträger, wenn bei den ÖBB mindestens 10 zusammenhängende Dienstjahre geleistet wurden, und zwischen Ausscheidung bei den ÖBB und Pensionsanfall bei keinen weiteren Dienstgebern anrechenbare Dienstzeiten erworben wurden. (Im folgenden primär Begünstigte genannt.)

Versorgungsgenussempfänger der ÖBB

  • Versorgungsgenussempfänger (Witwen, Waisen) der ÖBB, wenn von den ÖBB ein Versorgungsgenuss bezogen wird.
  • Nicht als Hinterbliebene gelten Personen, mit denen der primär Begünstigte vor seinem Tod in Lebensgemeinschaft lebte. Verstirbt der primär Begünstigte während einer aufrechten Lebensgemeinschaft, ist der Berechtigungsausweis vom überlebenden Lebensgefährten unverzüglich nach dem Ableben des primär Begünstigten zurückzugeben.

Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten von ÖBB-Bediensteten

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (solange die Verbindung aufrecht ist und eine häusliche Gemeinschaft besteht.)
  • Lebensgefährten wird die außertarifmäßige Fahrbegünstigung gewährt, wenn die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Antragstellung (um Gewährung der außertarifmäßigen Fahrbegünstigung) bereits seit mindestens vier Jahren besteht, wobei glaubhaft zu machen ist, dass es sich nicht lediglich um eine Wohngemeinschaft handelt. Es ist eine Meldebestätigung über den gemeinsamen Hauptwohnsitz vorzulegen.
    Lebensgefährten haben keinen Anspruch auf eine internationale Ermäßigung!

Kinder von ÖBB-Bediensteten

  • Wenn für das Kind die Familienbeihilfe (nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, in der jeweils gültigen Fassung)  bezogen wird und wenn das Kind ledig ist. Dies gilt für eheliche Kinder, uneheliche Kinder, Wahlkinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder von primär Begünstigten.
  • Wenn keine Familienbeihilfe bezogen wird und das Kind ledig ist.

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 
Wenn das Kind nachweislich nicht über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag überschreiten.

Ab dem vollendeten 21. Lebensjahr
Wenn das Kind nachweislich nicht über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag überschreiten, und wenn eine Schul- oder Berufsausbildung, insbesondere an einer im §3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung, nachgewiesen wird.

Erwerbsunfähige Kinder ab dem vollendeten 27. Lebensjahr
Wenn für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird und wenn es ledig ist. 

Wichtig

  • Der Anspruch auf die at. Fahrbegünstigung bei Kindern endet bei Wegfall der Voraussetzungen oder mit Vollendung des 27. Lebensjahres. In diesem Falle sind alle Berechtigungsausweise (inklusive FIP) des Kindes nachweislich an unsere Adresse zu senden oder beim ÖBB-BCC Pensionsservice abzugeben.
  • Wenn bei der ÖBB keine Kinderzulage bezogen wird, erfolgt die Verlängerung der Geltungsdauer* nur über eigenes Ansuchen.
  • Fällt die Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung weg, erlischt oder ruht sie oder wird sie entzogen, wird auch die außertarifmäßige Fahrbegünstigung nicht gewährt.
  • Der Anspruch auf die at. Fahrbegünstigung bei Wegfall der Voraussetzungen. In diesem Falle sind alle Berechtigungsausweise (inklusive FIP) des Kindes nachweislich an unsere Adresse zu senden oder beim ÖBB-BCC Pensionsservice abzugeben.

Weitere wichtige Informationen

  • Der:die primär Begünstigte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für die Gewährung oder Entziehung der außertarifmäßigen Fahrbegünstigung von Bedeutung sind, der zuständigen Stelle sofort zu melden.
  • Die at. Fahrbegünstigung ist gültig im Geltungsbereich.
  • Die Nutzungsbestimmungen für die Inanspruchnahme der at. Fahrbegünstigung finden Sie hier.
  • Eine Änderung Ihres Nutzungsmodells müssen Sie uns schriftlich bekanntgeben. Sie können dazu den Auswahlbogen verwenden.(Dabei ist die sechsmonatige Frist zu beachten)