Studienunterstützung

Studierenden Kindern von Ruhe- oder Versorgungsgenussempfängern sowie Waisen kann über Ansuchen eine Studienunterstützung gewährt werden, sofern die Kinderzulage oder der Steigerungsbetrag für dieses Kind bezogen wird.

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienunterstützung

Studium als ordentliche:r Hörer:in

  • an einer österreichischen Universität, Fachhochschule, der Kunsthochschule oder an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder
  • Besuch einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder
  • Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule.

bei einem Studium nach Litura

  • es liegt ein befriedigender Studienerfolg vor
  • die Aufnahme des Studiums erfolgte innerhalb von drei Jahren nach Erlangung der Hochschulreif
  • es wurde noch kein Hochschulstudium/FH-Studiengang absolviert

bei einem Schulbesuch nach Litura

  • der (die) SchülerIn befindet sich in der 9. (oder höheren) Schulstufe
  • es wurde das 19. Lebensjahr (bei Besuch einer Akademie für Sozialarbeit oder medizinisch-technischen Akademie das 23. Lebensjahr) noch nicht vollendet
  • das Schuljahr wird nicht wiederholt

in allen Fällen darf das Einkommen des Unterstützungswerbers folgende Grenzen nicht übersteigen:

  • wenn Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben ist - Ansatz der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 14
    (siehe Wichtige Werte)
  • wenn kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht - Ansatz der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 07
    (siehe Wichtige Werte)
  • für jedes weitere Kind, für das Kinderzulage oder der Steigerungsbetrag bezogen wird, erhöht sich die Einkommensgrenze um
    € 72,67

Antragsfristen

für Studierende vom 01.04. bis 30.04. eines jeden Kalenderjahres (für das laufende Studienjahr)

für Schüler:innen vom 01.03. bis 31.03. eines jeden Kalenderjahres (für das laufende Schuljahr)

Bitte beachten Sie, dass verspätet einlangende Anträge nicht berücksichtigt werden können.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (siehe Formulare)
  • Für Studierende
    • Inskriptions(Fortsetzungs)bestätigungen für das vorangegangene Wintersemester sowie für das aktuelle Sommersemester
    • Zeugnisse (über Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern im Gesamtumfang von zumindest acht Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkte bzw. einer Teilprüfung der Diplomprüfung(en), eines Rigorosums oder über den Abschluss der Diplomarbeit)
    • Reifeprüfungszeugnis bei Absolvierung des ersten Studiensemesters
  • Für Schüler
    • Aktuelle Schulbesuchsbestätigung
    • Das letzte Jahreszeugnis