Ergänzungszulage
Wenn das monatliche Gesamteinkommen eines Ruhe- oder Versorgungsgenussempfängers die Höhe des Mindestsatzes (= Mindesteinkommen) nicht erreicht, gebührt über Antrag eine Ergänzungszulage.
Die Mitarbeiter:innen des ÖBB-BCC Pensionsservice prüfen automatisch die Einkommenssituation bei Zuerkennung einer Pension.
Liegt der Ruhe- oder Versorgungsbezug unter dem aktuellen Mindestsatz, werden eine Mitteilung und ein Auskunftsbogen zur Erhebung der Einkommenssituation an den Ruhe- oder Versorgungsgenussempfänger gesandt.
Dieser Auskunftsbogen ist mit Nachweisen über allfällige weitere Einkünfte an das ÖBB-BCC Pensionsservice zurückzusenden; er bildet eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung des Anspruches.
- Zum Gesamteinkommen zählen neben der Pension auch alle anderen Einkünfte des Pensionisten sowie jener Personen, die bei der Berechnung des Mindesteinkommens zu berücksichtigen sind (Gattin, Kinder).
- Das Mindesteinkommen erhöht sich für Ehegatten sowie Kinder, für die Anspruch auf Haushalts- oder Kinderzulage besteht.
Mindestsatz: siehe Wichtige Werte
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (siehe Formulare)
- Nachweise über Höhe aller anderen Einkünfte des Ruhe- oder Versorgungsgenussempfängers, des Ehepartners und der Kinder (für die Haushalts- oder Kinderzulage bezogen wird)