Haushalts- und Kinderzulage
Grundbetrag der Haushaltszulage (Ruhestandsversetzungen vor dem 01.10.2000)
Anspruch auf den Grundebtrag hat
- der verheiratete Ruhegenussempfänger (in der Höhe von € 2,91 bzw. € 10,90, abhängig davon, ob die Gattin Einkünfte bezieht, die den Grenzbetrag erreichen)
- ein nicht verheirateter Ruhegenussempfänger, wenn seinem Haushalt ein Kind angehört, für das ein Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gebührt (€ 10,90)
- der Ruhegenussempfänger, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens € 10,90 monatlich beizutragen (Höhe monatlich € 10,90)
Grenzbetrag: siehe Wichtige Werte
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (siehe Formulare)
- Nachweis über die Höhe der Einkünfte der Gattin bzw. der Unterhaltsverpflichtung
Steigerungsbetrag der Haushaltszulage (Ruhestandsversetzung vor dem 01.10.2000)
- gebührt für (un)eheliche, legitimierte, Wahl- und sonstige Kinder (z.B. Enkel-, Stiefkinder, für sonstige Kinder nur dann, wenn sie dem Haushalt des Ruhegenussempfängers angehören und diese(r) überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt)
- hat das Kind das 18. - jedoch noch nicht das 27. - Lebensjahr vollendet, besteht Anspruch, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, den Zivildienst ableistet oder erwerbsunfähig ist und wenn weder das Kind noch ggf. sein Ehegatte über Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen
- Höhe: € 10,90 monatlich brutto
Grenzbetrag: siehe Wichtige Werte
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (siehe Formulare)
- ggf. Nachweise über Ausbildung, Zivildienstleistung, eine bestehende Erwerbsunfähigkeit sowie über die Höhe der Einkünfte
- Weitere Hinweise hinsichtlich des Steigerungsgetrages finden Sie im Merkblatt Steigerungsbetrag.
Kinderzulage (Ruhestandsversetzung ab dem 01.10.2000)
gebührt für
- eigene, Wahl- und sonstige Kinder (z.B. Stief-, Enkelkinder, für „sonstige Kinder“ dann, wenn sie dem Haushalt des Ruhegenussempfängers angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt), sofern Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird.
- erwerbsunfähige Kinder nach Wegfall der Familienbeihilfe, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt
- Höhe: € 15,00 monatlich brutto
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (siehe Formulare)
- Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe
- bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit: Nachweise über die bestehende Erwerbsunfähigkeit und Höhe der Einkünfte
- Weitere Hinweise hinsichtlich des Steigerungsgetrages finden Sie im Merkblatt Kinderzulage.