Waisenversorgungsgenuss
Voraussetzung
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein um Anspruch auf den Waisenversorgungsgenuss zu haben:
- der:die Waise hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, oder
- der:die Waise ist älter als 18 Jahre und befindet sich in einer Schul- oder Berufsausbildung, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, oder
- der:die Waise ist älter als 18 Jahre und ist seit Vollendung des 18. Lebensjahres erwerbsunfähig, oder
- der:die Waise wurde während der Schul- oder Berufsausbildung vor Vollendung des 27. Lebensjahres erwerbsunfähig
- der:die Waise als Teilnehmer:in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist.
Ein Stiefkind hat überdies nur dann Anspruch auf einen Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushalts- oder Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
Der Anspruch auf Waisenpension endet in Fällen einer Schul- oder Berufsausbildung spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres.
Bezieht der:die Waise Einkünfte, die zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen, ruht der Anspruch auf Waisenpension. (Einkommensgrenze siehe Wichtige Werte)
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag
- Geburtsurkunde
- Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (erhältlich bei einem Geldinstitut Ihrer Wahl) - wenn gewünscht
- bei Wahlkindern - Adoptionsurkunde
- bei unehelichen Kindern - Nachweis der Vaterschaft (Urteil, Anerkenntnis)
- aktuelle Belege über die Höhe eigener Einkünfte (z.B. Lehrlingsentschädigung, Renten)
- bei Vollwaisen zusätzlich Sterbeurkunde des anderen Elternteiles
Hat der/die Waise das 18. Lebensjahr vollendet - zusätzlich
- Nachweis über eine bestehende Schul- oder Berufsausbildung (Schulbesuchsbestätigung, Lehrvertrag, Fortsetzungsbestätigung, etc.)
- bei vorliegender Erwerbsunfähigkeit - ärztliche Befunde, etc.
- Bestätigung der Trägerorganisation über die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst im Ausland