Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
Voraussetzung
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Anspruch auf den Witwen- und Witwerversorgungsgenuss zu haben:
- der:die Beamte hat an seinem Sterbetag Anspruch auf einen Ruhegenuss
- der überlebende Ehegatte hat am Todestag des Beamten das 35. Lebensjahr vollendet
Ausgenommen von dieser Altersgrenze sind- Beamte die an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben sind, oder
- die Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert hat, oder
- aus der Ehe geht oder ging ein Kind hervor, oder
- durch die Eheschließung wurde ein Kind legitimiert, oder
- dem Haushalt des überlebenden Ehegatten gehört ein anderes Kind an, das Anspruch auf einen Waisenversorgungsgenuss hat (z.B. ein Stiefkind)
- falls die Ehe während des Ruhestandes des Beamten geschlossen wurde, besteht der Anspruch auf einen Versorgungsgenuss nur dann wenn
- die Ehe bei einem Altersunterschied von nicht mehr als 20 Jahren mindestens drei Jahre gedauert hat, oder
- die Ehe bei einem Altersunterschied von nicht mehr als 25 Jahren mindestens fünf Jahre gedauert hat, oder
- die Ehe bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren mindestens zehn Jahre gedauert hat, oder
- der:die Beamte nach seiner Eheschließung wieder in den Aktivstand aufgenommen wurde, oder
- aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, oder
- durch die Eheschließung ein Kind legitimiert wurde, oder
- dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes Kind angehört, das Anspruch auf einen Waisenversorgungsgenuss hat (z.B. ein Stiefkind)
Erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde
- Heiratsurkunde
- Auskunftsbogen - siehe Formular Auskunftsbogen
- wenn Sie die bargeldlose Überweisung auf ein Konto wünschen - Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (erhältlich bei einem Geldinstitut Ihrer Wahl)
- Fahrbegünstigung - siehe Erklärung zur a.t. Fahrbegünstigung
- Nachweise über die Höhe allfälliger Einkünfte der Witwe in den beiden letzten Kalenderjahren vor Eintritt des Todesfalles
- Nachweise über die Höhe eines allfälligen aktuellen Einkommens