Witwen- und Witwerversorgungsgenuss

Voraussetzung

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Anspruch auf den Witwen- und Witwerversorgungsgenuss zu haben:

  • der:die Beamte hat an seinem Sterbetag Anspruch auf einen Ruhegenuss
  • der überlebende Ehegatte hat am Todestag des Beamten das 35. Lebensjahr vollendet

    Ausgenommen von dieser Altersgrenze sind
    • Beamte die an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben sind, oder
    • die Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert hat, oder
    • aus der Ehe geht oder ging ein Kind hervor, oder
    • durch die Eheschließung wurde ein Kind legitimiert, oder
    • dem Haushalt des überlebenden Ehegatten gehört ein anderes Kind an, das Anspruch auf einen Waisenversorgungsgenuss hat (z.B. ein Stiefkind)
  • falls die Ehe während des Ruhestandes des Beamten geschlossen wurde, besteht der Anspruch auf einen Versorgungsgenuss nur dann wenn
    • die Ehe bei einem Altersunterschied von nicht mehr als 20 Jahren mindestens drei Jahre gedauert hat, oder
    • die Ehe bei einem Altersunterschied von nicht mehr als 25 Jahren mindestens fünf Jahre gedauert hat, oder
    • die Ehe bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren mindestens zehn Jahre gedauert hat, oder
    • der:die Beamte nach seiner Eheschließung wieder in den Aktivstand aufgenommen wurde, oder
    • aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, oder
    • durch die Eheschließung ein Kind legitimiert wurde, oder
    • dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes Kind angehört, das Anspruch auf  einen Waisenversorgungsgenuss hat (z.B. ein Stiefkind)

Erforderliche Unterlagen

  • Sterbeurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Auskunftsbogen - siehe Formular Auskunftsbogen
  • wenn Sie die bargeldlose Überweisung auf ein Konto wünschen - Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (erhältlich bei einem Geldinstitut Ihrer Wahl)
  • Fahrbegünstigung - siehe Erklärung zur a.t. Fahrbegünstigung
  • Nachweise über die Höhe allfälliger Einkünfte der Witwe in den beiden letzten Kalenderjahren vor Eintritt des Todesfalles
  • Nachweise über die Höhe eines allfälligen aktuellen Einkommens