Geschiedene Ehegatten

Voraussetzung

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein um Anspruch auf einen Versorgungsgenuss zu haben:

  • Anspruch auf einen Versorgungsbezug besteht über Antrag (Frist sechs Monate ab dem Todestag des Ruhegenussempfängers), wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes auf Grund eines
    • rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles
    • eines gerichtlichen Vergleiches oder
    • einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung
    • für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
  • Ebenso besteht über Antrag Anspruch auf einen Versorgungsgenuss, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
    • zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
    • falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag
  • Sterbeurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Ausfertigung des Scheidungsurteiles (versehen mit der Rechtskraftklausel)
  • Nachweis über die bestehende Unterhaltsverpflichtung (Urteils- oder Vergleichsausfertigung, Vereinbarung, Zahlungsnachweise, etc.)
  • Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (erhältlich bei einem Geldinstitut Ihrer Wahl) - wenn gewünscht
  • Ihren Meldezettel
  • Nachweise über die Höhe aktueller Einkünfte