Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - Teilpension

Übt ein Pensionist eine Erwerbstätigkeit aus, aus der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension (= ungekürzte Pension) in einen Anspruch auf Teilpension (= gekürzte Pension).

Dies gilt nicht, wenn

  • die Ruhestandsversetzung vor dem 01.01.2001 erfolgt ist
  • das 65. Lebensjahr vollendet wurde
  • das Erwerbseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nicht überschreitet
  • ausschließlich ein Witwen- oder Waisenversorgungsgenuss bezogen wird
  • ein in § 10 Abs. 1 des "Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre" angeführtes Organ oder Funktionär Bezüge von nicht mehr als 49% des Ausgangsbetrages nach § 3 des genannten Bundesverfassungsgesetzes erhält. Die aktuelle Betragsgrenze sehen Sie unter Wichtige Werte.

Der monatliche Ruhensbetrag (= Pensionskürzung) ist limitiert; er darf

  • weder 50 % der vollen Pension
  • noch das Erwerbseinkommen übersteigen

Es kann also maximal die halbe Pension oder ein Betrag, der dem Erwerbseinkommen entspricht, ruhen.

Die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze sehen Sie unter Wichtige Werte.

Weitere Informationen zur Erwerbstätigkeit in der Teilpension finden Sie unter dem folgenden Link-Button.

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